§ 273 Abs 7 GSVG - Gemäß § 273 Abs 7 GSVG idF BGBl I 1997/139 sind Personen, die durch das In-Kraft-Treten des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen würden („neue Selbstständige“), die jedoch am 1. 1. 1998 das 50. Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dafür nicht Voraussetzung, am 31. 12. 1997 entweder nicht oder zumindest nicht nach dem GSVG versichert zu sein. Eine aus anderen Gründen am 31. 12. 1997 bestehende Versicherung nach dem GSVG schließt daher die Anwendbarkeit des § 273 Abs 7 GSVG nicht aus. VwGH 04.08.2004, 2004/08/0052. (Bescheid aufgehoben)