§ 102 Abs 8 ÄrzteG, Art 18 B-VG - In § 102 Abs 8 ÄrzteG hat der Gesetzgeber die Ärztekammern dazu ermächtigt, in der Satzung eine Minderung der aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds zu gewährenden Witwen-/Witwerversorgung vorzusehen, wenn der Altersunterschied der Ehepartner mehr als 15 Jahre beträgt. Da er es aber unterlassen hat, eine nähere Regelung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß und ab welchem Zeitpunkt eine Minderung der Witwen-/Witwerversorgung vorgesehen werden kann, und die diesbezügliche Regelung zur Gänze der Satzung - also dem Verordnungsgeber - überlassen hat, verstößt die Ermächtigung in § 102 Abs 8 ÄrzteG gegen das aus Art 18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot. § 102 Abs 8 ÄrzteG ist somit als verfassungswidrig aufzuheben.