§ 136 Abs 5 ASVG - Gemäß § 5 der Richtlinien des HVSVT für die Befreiung von der Rezeptgebühr ist in anderen als den in § 3 und § 4 der Richtlinie genannten Fällen (= va Bezieher einer Ausgleichszulage bzw Bezieher eines den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a ASVG nicht übersteigenden Einkommens) eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist.