§ 136 Abs 5 ASVG - Gemäß § 136 Abs 5 ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom HVSVT hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen. Diese besondere soziale Schutzbedürftigkeit weist einen Sachzusammenhang mit Angelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung auf und kann daher nicht mit einer Notlage im Sinne des Sozialhilferechts gleichgesetzt werden.