§ 136 Abs 5 ASVG - § 5 der Richtlinien des HVSVT für die Befreiung von der Rezeptgebühr sieht vor, dass eine Befreiung von der Rezeptgebühr ua dann zu bewilligen ist, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, die insbesondere dann anzunehmen ist, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die in Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Dies erfordert nicht, dass in jedem Einzelfall eine konkrete, eine umfangreiche medikamentöse Behandlung erfordernde Krankheit aktuell vorliegen muss. Wohl aber wird gegebenenfalls zu berücksichtigen sein, dass eine länger dauernde Behandlung zu einer nicht zumutbaren Belastung mit Rezeptgebühren führen könnte, selbst wenn der Antragsteller ein Einkommen bezieht, das über die nach § 3 und § 4 der Richtlinien materiell bestehenden Einkommensgrenzen hinausgeht.