§ 116, § 133 Abs 1 und Abs 2, § 136 ASVG - Die Kosten für Heilmittel gegen Funktionsstörungen im Bereich der Erektionsfähigkeit des Mannes sind vom Versicherten selbst zu tragen, weil es sich dabei nach den herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen nicht um „lebenswichtige persönliche Bedürfnisse“ handelt, die gemäß § 133 Abs 2 ASVG für den Anspruch auf Heilmittelgewährung Voraussetzung sind.
OGH 27. 7. 2004, 10 ObS 227/03k