§ 131 Abs 1 ASVG - Ein Versicherter hat selbst für den Fall, dass der von ihm aufgesuchte Wahlarzt Spezialkenntnisse aufweist und ein Vertragsarzt mit diesen Spezialkenntnissen im Einzugsbereich der zuständigen Gebietskrankenkasse nicht niedergelassen ist, keinen Anspruch auf Erstattung von 80 % des vom Wahlarzt verrechneten Honorars, sondern lediglich auf Kostenerstattung in Höhe von 80 % jener Kosten, die bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des SV-Trägers von diesem aufzuwenden gewesen wären.