§ 37 ArbVG - Gemäß § 37 Abs 1 ArbVG dürfen Arbeitnehmer in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Zwar ist auch bei BR-Mitgliedern eine begründete Suspendierung anzuerkennen, wenn dadurch keine weitere Behinderung der BR-Tätigkeit eintritt. Allerdings darf den Mitgliedern des Betriebsrats das Betreten des Betriebes nicht verboten werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. Neben dem Recht auf Teilnahme an Sitzungen des BR oder Betriebsversammlungen kommen einem BR-Mitglied auch noch andere Individualkompetenzen zu, die gemäß § 115 Abs 3 ArbVG nicht beschränkt werden dürfen.