§ 65, § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG - Wird zwischen den BR-Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern eine bestimmte Vertretungsregelung - jedes BR-Mitglied sollte stets durch ein bestimmtes Ersatzmitglied vertreten werden - intern vereinbart, ist darin ein zulässiger Vorausverzicht der Ersatzmitglieder auf die Vertretung eines anderen - nicht zugeteilten - BR-Mitgliedes zu sehen. Auch wenn dieser grundsätzliche Beschluss auf eine „Vertretung ad personam“ dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt worden ist, kommt dem - auf dem Wahlvorschlag - drittgereihten Ersatzmitglied im (ordnungsgemäß dem Arbeitgeber gemeldeten) Vertretungsfall der Kündigungsschutz nach § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG zu; ein ausdrücklicher Verzicht des erst- und zweitgereihten Ersatzmitgliedes im Einzelfall ist dafür nicht erforderlich.