§ 59 ArbVG - Gemäß § 59 Abs 2 ArbVG sind die einzelnen zur BR-Wahl Wahlberechtigten, die wahlwerbenden Gruppen sowie der Betriebsinhaber zur Anfechtung der BR-Wahl berechtigt, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre. Der dritte Anfechtungsgrund nach dieser Bestimmung betrifft allgemein das Nichtvorliegen eines Betriebes iSd § 34 Abs 1 ArbVG bzw einer diesem gemäß § 35 ArbVG gleichgestellten Arbeitsstätte. Gemeint ist offenbar die Verkennung des Betriebsbegriffes in organisatorischer Hinsicht. Anfechtbar ist daher die BR-Wahl für einen Bereich, der keinen Betrieb darstellt, weil er entweder nur ein unselbstständiger Betriebsteil ist oder aber aus mehreren Betrieben besteht.