§ 3a IESG - Hat ein Arbeitnehmer ab Anfang November nicht mehr gearbeitet, war ab diesem Zeitpunkt auch keinerlei Geschäftstätigkeit der Arbeitgebergesellschaft mehr feststellbar und hat der Arbeitnehmer auch kein Entgelt mehr erhalten, so war damit klar ersichtlich, dass der Arbeitgeber (zumindest derzeit) nicht beabsichtigte, die Dienstleistung des Arbeitnehmers in Anspruch zu nehmen bzw ihm Entgelt zu zahlen. Hat der Arbeitnehmer daraufhin 5 Monate nicht gearbeitet und nicht einmal behauptet, in dieser Situation seine Leistungsbereitschaft erklärt bzw Gehaltsforderungen gestellt zu haben bzw auch nur versucht zu haben, solche Schritte zu unternehmen, ist es angebracht, wenn schon nicht von einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so doch jedenfalls von einer zumindest schlüssigen Übereinkunft über ein Ruhen der beiderseitigen Leistungspflichten in der Art einer Karenzierungsvereinbarung auszugehen. Die Verneinung der vom Arbeitnehmer gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend gemachten Entgeltansprüche ist daher nicht zu beanstanden. OGH 23.02.2005, 9 ObA 12/05p.