§ 37, § 43 KUG, § 3 KBGG - Beantragt eine Dienstnehmerin nach der Geburt ihres Kindes im Jänner 2002 sowohl Leistungen nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG) als auch nach dem KBGG, und werden ihr auch tatsächlich - in Verkennung der Rechtslage - beide Leistungen ausbezahlt, kann sie dem Rückforderungsanspruch nicht entgegenhalten, sie hätte von der Nichtanwendbarkeit des KUG auf Geburten nach dem 31. 12. 2001 nichts gewusst, weil ihr bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewährung von Karenzurlaubsgeld und Kinderbetreuungsgeld aufkommen hätten müssen.