§ 27 AlVG - Ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Maßgabe der Fassung des § 27 AlVG, die vor dem 1. 1. 2004 gegolten hat (§ 27 AlVG idF BGBl I 2000/92), besteht bei allen Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1. 1. 2004 wirksam geworden sind, nur unter der weiteren Voraussetzung des § 79 Abs 73 AlVG, dass der Anspruch auch schon vor Ablauf des 31. 12. 2003 geltend gemacht worden sein muss (vgl VwGH 22.12.2004, 2004/08/0138, ARD 5568/12/2005).