§ 27, § 79 Abs 73 AlVG - Aus der Übergangsregelung des § 79 Abs 73 AlVG folgt, dass ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Maßgabe der Fassung des § 27 AlVG, die vor dem 1. 1. 2004 gegolten hat, für alle Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1. 1. 2004 wirksam geworden sind, nur unter der weiteren Voraussetzung besteht, dass der Anspruch schon vor dem Ablauf des 31. 12. 2003 geltend gemacht worden ist.