§ 27 AlVG - Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung für die zustehende Sonderzahlung nicht einen Lohnausgleich in Höhe von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt, erfüllt die Altersteilzeitvereinbarung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und dem Arbeitgeber gebührt kein Altersteilzeitgeld.