§ 27, § 79 Abs 73 AlVG - Ob ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach der bis 31. 12. 2003 maßgeblichen Rechtslage besteht, hängt gemäß § 79 Abs 73 AlVG ua davon ab, ob dieser noch vor Ablauf des 31. 12. 2003 erfolgreich geltend gemacht wurde. Da es sich bei dieser Frist um eine materiell-rechtliche Frist handelt, bei der die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist einzuberechnen sind, kommt es bei der Frage, ob der Anspruch noch rechtzeitig geltend gemacht worden ist, auf das Datum des Einlangens des Antrages bei der Behörde und nicht auf das Datum der Postaufgabe an.