§ 27 Abs 8 AlVG idF BGBl I 2001/33 - Da nach § 27 Abs 8 AlVG idF BGBl I 2001/33 die Rückforderung zu Unrecht empfangenen Altersteilzeitgeldes bei Einstellung oder Widerruf von unwahren Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder der Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung für den Dienstgeber abhängig war, kommt bei Fehlen eines dieser Tatbestandselemente eine Rückersatzpflicht des Dienstgebers im Falle einer Dienstgeberkündigung während der ersten Phase der geblockten Altersteilzeit (Vollzeitphase) erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Auflösung des Dienstverhältnisses - somit spätestens zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung - in Betracht, weil er erst in diesem Zeitpunkt wissen musste, dass ihm die Leistung des Altersteilzeitgeldes nicht mehr gebührte.