§ 82 lit f GewO - Die bloße Ankündigung allein, unberechtigt in Krankenstand zu gehen, berechtigt nicht jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer auf eine Beharrlichkeit hinweisender Sachverhaltselemente zur sofortigen Entlassung. Erst weitere Elemente, wie wiederholte Androhungen oder zusätzliche Pflichtvernachlässigungen, können insgesamt zur Annahme eines unverrückbaren Willensentschlusses des Arbeitnehmers führen (vgl OGH 24.07. 1996, 8 ObA 2157/96f, ARD 4828/33/97).