§ 82 lit f GewO - Kam es durch das unentschuldigte Fernbleiben eines Arbeitnehmers zu keinem Produktionsausfall im Betrieb des Arbeitgebers, rechtfertigt dieses erstmalige Fehlverhalten, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber später einen falschen Grund für sein Fernbleiben angab, keine Entlassung.
OGH 20.10.2004, 8 ObA 37/04f