§ 82 lit f GewO - Ordnet der Arbeitgeber eine Tätigkeit an, die mit den Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung im Widerspruch steht, bleibt es dem Arbeitnehmer unbenommen, auf die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit hinzuweisen. Sieht die Betriebsvereinbarung vor, dass bei bestimmten im Auftrag der Stadt Wien durchgeführten Transporten von Schülern, Behinderten und Kranken wegen der besonderen Verantwortlichkeit gegenüber den Fahrgästen neben dem Fahrer zwingend auch ein Beifahrer einzusetzen ist, erfüllt die Weigerung des Arbeitnehmers, die zugeteilte Fahrt ohne Beifahrer durchzuführen, nicht den Entlassungstatbestand der beharrlichen Pflichtverletzung nach § 82 lit f GewO 1859. Darunter ist vielmehr nur die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigten Anordnung des Arbeitgebers zu verstehen. OLG Wien 14.01.2005, 7 Ra 194/04g. (Revision unzulässig)