§ 82 GewO, § 27 AngG, § 1162c ABGB - Den Arbeitnehmer kann ein Mitverschulden an seiner unberechtigten Entlassung treffen, wenn er dem Arbeitgeber den Rechtfertigungsgrund für sein pflichtwidriges Verhalten trotz bestehender Möglichkeit nicht bekannt gibt und der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes die Entlassung aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte (vgl OGH 25.04.1996, 8 ObA 2058/96x, ARD 4779/26/96, oder OGH 15.04.1999, 8 ObA 68/99d, ARD 5063/29/99).