§ 1162c ABGB, § 32 AngG - Einen Arbeitnehmer kann nur dann ein Mitverschulden an seiner unberechtigten Entlassung treffen, das zu einer Mäßigung seiner entlassungsabhängigen Ansprüche führt, wenn er einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für sein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht mitteilt und der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes die Entlassung aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte.