§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Die Tätigkeit des „Übens und Probens“ eines Künstlers erschöpft sich nicht im Einstudieren eines bestimmten Stückes oder Programms für ein konkretes Konzert, sondern erfordert ein regelmäßiges und dauerhaft ausgeübtes Spielen des Instrumentes, um die künstlerischen Fertigkeiten zu erhalten und zu steigern (vgl VwGH 24.06.2004, 2001/15/0052, ARD 5531/17/2004, betreffend Konzertpianistin).