§ 34 EStG - Übernimmt ein Abgabepflichtiger für seinen Bruder zwecks Abwendung eines drohenden Konkurses eine Bürgschaft, weil ein hoher moralischer Druck besteht, den Familiennamen zu schützen, und er als Übernehmer des alteingesessenen elterlichen Gastwirtebetriebes eine sittliche Verpflichtung darin sieht, seinen Bruder nicht „untergehen“ zu lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass das persönliche Pflichtgefühl die Zwangsläufigkeit von Bürgschaftszahlungen iSd § 34 EStG noch nicht begründen kann und es auch nicht ausreicht, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist. VwGH 28.01.2005, 2001/15/0173. (Beschwerde abgewiesen)