§ 9, § 10 AlVG - Hat ein Arbeitsloser beim Vorstellungsgespräch mit einem vom AMS vermittelten potenziellen Dienstgeber auf ein amtsärztliches Gutachten hingewiesen, das ihm eine Einschränkung seines medizinischen Leistungskalküls bescheinigt, wurde ihm jedoch vom Dienstgeber (wie schon in zuvor geführten Gesprächen) zugesichert, dass bei seiner Verwendung auf seine körperlichen Einschränkungen abgestellt werde, musste der Arbeitslose davon ausgehen, dass bei der ihm zugewiesenen Beschäftigung auf seine gesundheitlichen Einschränkungen Bedacht genommen werden wird. Entsprachen aber die körperlichen Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung seinen (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten, konnte ihm die Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden. Weigert sich der Arbeitslose dennoch, die angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, ist von einer Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG auszugehen. VwGH 23.02.2005, 2002/08/0119. (Beschwerde abgewiesen)