§ 9 Abs 2 AlVG - Hegt ein Arbeitsloser nach einem Telefonat mit einem vom AMS vermittelten potenziellen Dienstgeber Zweifel an der Angemessenheit der Bezahlung - insbesondere bezüglich deren Zulässigkeit in Hinblick auf die kollektivvertraglichen Bestimmungen -, ist er verpflichtet, sich vor Ablehnung des Beschäftigungsangebots über die konkrete Entlohnung Klarheit zu verschaffen.
VwGH 26.01.2005, 2004/08/0112