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Verspätung bei Vorstellungsgespräch um rund 75 Minuten - vorsätzliche Vereitelung

SozialversicherungARD 5587/14/2005 Heft 5587 v. 29.4.2005

§ 10 Abs 1 AlVG - Personen, die an der Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes interessiert sind, werden ausnahmslos danach trachten, pünktlich zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Unpünktlichkeit eines Bewerbers kann - von unvorhersehbaren Hindernissen abgesehen - von einem potenziellen Dienstgeber entweder als Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung oder als Ausdruck der Unzuverlässigkeit gewertet werden und ist daher geeignet, den Dienstgeber von einer Einstellung solcher Bewerber abzuhalten.

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