§ 9, § 10 AlVG - Auch wenn ein Arbeitsloser von einem potenziellen Dienstgeber „in Evidenz“ gehalten wird, ist er keineswegs verpflichtet, sich „auf Abruf“ bereitzuhalten. Ist der Arbeitslose daher zwar noch am Tag der Anforderung durch das Unternehmen, allerdings nicht rechtzeitig zum gewünschten Arbeitsbeginn von seiner Mutter hievon verständigt worden, sodass er ohne sein Verschulden zu spät am Arbeitsplatz eingetroffen ist, und rührte seine vom Dienstgeber zudem beanstandete „Alkoholfahne“ noch vom Vortag her, an dem er - anders als bei einem geplanten Arbeitsbeginn - noch nicht wissen konnte, dass er am nächsten Tag zum Arbeitsantritt aufgefordert werden würde, kann ihm am Nichtzustandekommen der Beschäftigung kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden, das den Tatbestand der Vereitelung erfüllen würde. VwGH 17.11.2004, 2002/08/0131. (Bescheid aufgehoben)