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Entlassung wegen einer Freiheitsstrafe frühestens am 15. Tag zulässig

ArbeitsrechtARD 5587/10/2005 Heft 5587 v. 29.4.2005

§ 82 lit i GewO - Die Entlassung eines Arbeitnehmers wegen dessen Inhaftierung kann selbst dann, wenn die konkrete Dauer der Haft bereits nach wenigen Tagen feststeht und dem Arbeitgeber mitgeteilt wird (hier: 42 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), frühestens am 15. Tag der Haft ausgesprochen werden. Eine davor ausgesprochene Entlassung ist ungerechtfertigt und führt zu Ersatzansprüchen des Arbeitnehmers.

OGH 11.11.2004, 8 ObA 55/04b

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