§ 82 lit i GewO - Die Entlassung eines Arbeitnehmers wegen dessen Inhaftierung kann selbst dann, wenn die konkrete Dauer der Haft bereits nach wenigen Tagen feststeht und dem Arbeitgeber mitgeteilt wird (hier: 42 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), frühestens am 15. Tag der Haft ausgesprochen werden. Eine davor ausgesprochene Entlassung ist ungerechtfertigt und führt zu Ersatzansprüchen des Arbeitnehmers.
OGH 11.11.2004, 8 ObA 55/04b