§ 15 Abs 3 lit b BAG, § 27 SMG - Gemäß § 15 Abs 3 lit b BAG ist der Lehrberechtigte ua zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt, wenn der Lehrling die Betriebsangehörigen zur Nichtbefolgung von betrieblichen Anordnungen, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht. Da der vorschriftswidrige Erwerb und Besitz von Suchtgift gemäß § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz (SMG) strafbar ist, beinhaltet das mehrmalige Anbot eines Lehrlings an Arbeitskollegen, ihnen Drogen „zu organisieren“, den Versuch, die Arbeitskollegen zu gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten. Auf den Umstand, dass dieser Versuch erfolglos geblieben ist, kommt es nicht an.