§ 36 AngG, § 879 ABGB - Konkurrenzklauseln können unabhängig von den Kriterien des § 36 AngG wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig sein, wenn sie unter Druck zustande kommen. Dies wird sich aber regelmäßig nur auf Fälle beziehen, in denen die Konkurrenzklausel nicht zugleich mit dem Dienstvertrag, sondern während der Dauer des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde, nicht aber auch auf den Fall, dass eine Arbeitnehmerin nach einer mehrjährigen Kinderbetreuungsphase wieder ins Berufsleben einsteigen wollte und die dadurch entstandene Zwangslage vom Arbeitgeber bei Abschluss des Dienstvertrages „ausgenützt“ wird. OGH 20.01.2005, 8 ObA 138/04h.