§ 37 Abs 2 AngG - Hat sich der Arbeitgeber im Dienstvertrag das Recht vorbehalten, vom Arbeitnehmer auch bei einer Arbeitgeberkündigung die Einhaltung der bedungenen Konkurrenzklausel gegen Weiterzahlung des zuletzt gewährten Entgelts zu verlangen, wird damit im Prinzip nur die Gesetzeslage wiedergegeben, aber noch keine beiderseitige Verpflichtung geschaffen. Gibt der Arbeitgeber daher bei Beendigung des Dienstverhältnisses keine Zusage einer derartigen Entgeltfortzahlung ab, besteht für den Arbeitnehmer keine Veranlassung, sich an das Konkurrenzverbot gebunden zu erachten, umgekehrt aber auch keine negative Erklärungsverpflichtung des Arbeitgebers.