§ 36, § 37 AngG, Art 39 EG - Die Regelungen des § 36 AngG und § 37 AngG über die Konkurrenzklausel verstoßen nicht gegen die Bestimmungen des EU-Vertrages. Im Fall von hoch qualifizierten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern in Schlüsselqualifikationen können Konkurrenzklauseln und verbunden mit ihnen vereinbarte Konventionalstrafen zulässig sein, um den bisherigen Arbeitgeber angemessen zu schützen. Konkurrenzklauseln können im Einzelfall sachlich gerechtfertigte Beschränkungen der Freizügigkeit sein, wenn sie sich als verhältnismäßig darstellen, zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen und sich unterschiedslos an Inländer und Ausländer richten. Ob die Konkurrenzklausel einem zwingenden Interesse dient, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden. Es ist festzuhalten, dass § 36 AngG und § 37 AngG nicht europarechtswidrig sind und insbesondere nicht gegen Art 39 EG (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) verstoßen. OLG Wien 22.10.2004, 9 Ra 77/04s.