§ 175, § 210 ASVG - Erleidet ein Versicherter mehrere Unfälle, von denen mindestens einer ein Schülerunfall ist, kann dieser Schülerunfall - unabhängig von der Reihenfolge der Unfälle - nur dann bei der Bildung einer Gesamtrente berücksichtigt werden, wenn der Schwellenwert einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, kommt ein Anspruch auf eine Versehrtenrente bzw eine Gesamtrente nur dann in Betracht, wenn die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der anderen Unfälle (also der Nicht-Schülerunfälle) mindestens 20 % beträgt.