§ 175 ASVG - Kommt als Ursache für eine Gesundheitsschädigung eines Versicherten nicht nur ein im Dienst erlittener Unfall in Betracht, sondern auch eine Vorschädigung des Körpers, ist zunächst zu klären, ob auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis mit der gleichen Wahrscheinlichkeit wie der Unfall in naher Zukunft die Beschwerden herbeigeführt hätte; ist dies zu bejahen, liegt kein Arbeitsunfall vor.