§ 177 Abs 2 ASVG, § 92 Abs 3 B-KUVG - Eine Varizenerkrankung (Krampfadern) ist unter keine der in Anlage 1 zum ASVG bezeichneten „abstrakten“ Berufskrankheiten zu subsumieren. Zwar kann eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, gemäß § 177 Abs 2 ASVG im Einzelfall als Berufskrankheit gelten, wenn der Träger der Unfallversicherung aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; dies ist aber nicht im gerichtlichen Verfahren feststellbar. OGH 14.12.2004, 10 ObS 183/04s.