§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG - Selbst wenn ein Versicherter seinen Arbeitsweg zur Gänze mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Unfälle, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherte einen Teil des Weges zu Fuß zurücklegt. Die Art des Zurücklegens des Arbeitsweges ist für den Unfallversicherungsschutz grundsätzlich nicht wesentlich, sofern der konkret vom Versicherten gewählte Weg dem kürzesten Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte gleichwertig ist.