Redaktionelle Anmerkung zu OGH 22.12.2004, 8 ObA 127/04s, ARD 5584/8/2005
Streitanhängigkeit
Die Begehren („Rechtsschutzziele“) waren in den gegenständlichen Verfahren ident, aber auch der rechtserzeugende Sachverhalt, obwohl nur in der zweiten Klage behauptet wurde, der Betriebsrat habe der Entlassung ausdrücklich widersprochen. Es ist zwischen formellen Fristen zur Anfechtung und den materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu unterscheiden. Da aber zur Bestimmung des Streitgegenstandes nicht auf allfällige Einwendungen der beklagten Partei (der Arbeitgeber hätte einwenden können, die erste Anfechtung sei „verfrüht“ gewesen) abzustellen ist, stellt die Frage des „Widerspruchs“ kein Sachverhaltselement dar, das einen anderen Streitgegenstand begründen könnte.