§ 105, § 106 ArbVG, § 233 ZPO - Hat ein Arbeitnehmer seine Entlassung bereits 6 Tage nach deren Ausspruch bei Gericht ua wegen eines verpönten Motivs angefochten, steht einer neuerlichen, nur 4 Tage nach der ersten Klage eingebrachten Anfechtungsklage mit demselben Streitgegenstand das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit entgegen, sodass die zweite Anfechtungsklage zurückzuweisen ist.
OGH 22.12.2004, 8 ObA 127/04s