§ 176 Abs 1 Z 6 ASVG - Der Umstand, dass in dem Unternehmen, für das der bei einem Unfall Verunglückte durch das Herabfahren eines Baggers von einem Tieflader kurzfristig aushalf, keine Dienstnehmer beschäftigt werden, die zum Lenken eines Baggers berechtigt sind, steht der Qualifikation der Aushilfstätigkeit als eine betriebliche Tätigkeit, die sonst von einem Vollversicherten ausgeübt wird, ebenso nicht entgegen wie die Tatsache, dass das Unternehmen im Zeitpunkt des Unfalls über keine Gewerbeberechtigung für Baggerarbeiten verfügte. Der Unfall während der Aushilfstätigkeit ist somit als ein den Arbeitsunfällen gleichgestellter Unfall iSd § 176 Abs 1 Z 6 ASVG anzusehen.