§ 29, § 32 SchSpG, § 4 APSG, § 1 Abs 1 ArbAbfG - Mehrfache Befristungen von Bühnendienstverträgen (Saisonverträge) sind grundsätzlich möglich und begründen kein einheitliches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Ist die Befristung eines Bühnendienstvertrages (hier: mit einem Regieassistenten) aber nicht - zB durch Saisonende oder Spielende eines Stückes - gerechtfertigt, sondern stellt offensichtlich nur der Beginn des abzuleistenden Präsenzdienstes den Grund für die Befristung dar, ist sie unwirksam und das Dienstverhältnis wird durch die Ableistung des Präsenzdienstes nicht berührt. Der sich in der Folge ergebende Abfertigungsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen des ArbAbfG.