§ 42 Abs 2, § 48 Abs 2 Z 5 VBO - Der Transport seines privaten Motorrades mit dem Linienbus durch den Buslenker eines öffentlichen Verkehrsunternehmens entgegen allen dienstrechtlichen Vorschriften bei der letzten Tagesfahrt, bei der auch noch Fahrgäste befördert wurden, stellt nicht nur eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten (§ 42 Abs 2 Z 1 VBO) dar, sondern ist auch als ein Verhalten zu würdigen, das mit dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes unvereinbar ist (§ 41 Abs 2 Z 5 VBO).