§ 29, § 97 ArbVG, § 23 AngG - Eine Regelung hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten oder einer höheren als der gesetzlichen Abfertigung durch Betriebsvereinbarung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sieht auch der anwendbare KV eine entsprechende Regelungsermächtigung nicht vor, liegt eine freie Betriebsvereinbarung vor. Wird ein neu eintretender Arbeitnehmer vor Abschluss des Dienstvertrages unter Bezugnahme auf die geltende „Betriebsvereinbarung auf Besserstellungen hinsichtlich Einstufung, Gehalt und bei Beendigung des Dienstverhältnisses hingewiesen, ist darin eine Offerte des Arbeitgebers zu sehen, mit dem Arbeitnehmer einen Dienstvertrag abzuschließen, der die angepriesenen Vorteile umfasst. Die Offerte ist im Hinblick auf die Auflagepflicht von Betriebsvereinbarungen auch einwandfrei bestimmbar und wird vom Arbeitnehmer durch Eingehen des Dienstverhältnisses (stillschweigend) angenommen.