§ 23 Abs 1 AngG - Wurde mit einem Arbeitnehmer anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart, dass er zunächst noch seinen offenen Resturlaub verbrauchen solle und daran anschließend bis zum vereinbarten Beendigungstermin unter Fortzahlung der bisher ausbezahlten fixen und variablen Bezüge (auf der Grundlage einer 100%igen Zielerreichung) dienstfrei gestellt werde, sind diese Zeiträume in die Bemessungsgrundlage für die gesetzliche Abfertigung einzubeziehen.