§ 1 Abs 2 lit d, § 3 AuslBG - Beschäftigungsverhältnisse zwischen der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft der Zeugen Jehovas und Ausländern unterliegen unabhängig davon, ob sich dabei um seelsorgerische Tätigkeiten handelt oder nicht, dem AuslBG. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit d AuslBG, wonach die Bestimmungen des AuslBG nicht auf Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften anzuwenden sind, ist nicht analog auf religiöse Bekenntnisgemeinschaften anzuwenden.