§ 28 AuslBG, § 6 VStG - Hat ein Arbeitgeber nicht einmal versucht, mithilfe der Arbeitsvermittlung des AMS inländische Arbeitskräfte zur Bewältigung eines kurzfristig vermehrten Arbeitsanfalls zu bekommen, und hat er auch keine Anträge auf Erteilung der erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen für ausländische Arbeitskräfte gestellt, obwohl er den Bedarf an Erntehelfern rechtzeitig (hier: ca 14 Tage vorher) erkannt hat, kann er sich zur Rechtfertigung der widerrechtlichen Beschäftigung der Ausländer nicht auf einen wirtschaftlichen Notstand berufen, weil er die von ihm behauptete Zwangslage selbst verschuldet und nicht sämtliche ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Mittel ausgeschöpft hat.