§ 1 Abs 2 lit l AuslBG - Gemäß § 1 Abs 2 lit l AuslBG sind die Bestimmungen des AuslBG ua nicht auf drittstaatsangehörige Kinder (auch Adoptivkinder) eines österreichischen Staatsbürgers anzuwenden, denen der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewährt. Als Untergrenze für eine in diesem Sinn ausreichende Unterhaltsgewährung ist eine fortgesetzte und regelmäßige Leistung in einem Umfang zu verlangen, der es ermöglicht, den wesentlichen Teil des Lebensunterhaltes zu decken. Da es bei der Beurteilung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 2 lit l AuslBG auf die tatsächliche Unterhaltsleistung und nicht auf eine allenfalls nach Privatrecht festzusetzende Unterhaltsverpflichtung ankommt, muss die Unterhaltsleistung nicht zwingend in Geld bestehen. Im Falle einer reinen Geldalimentation ist die Höhe des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes (2005: € 662,99) als Orientierungshilfe anzusehen, nicht aber als bindende Grenze für die in jedem Einzelfall zu treffende Beurteilung. Da somit stets auf die tatsächliche Situation abzustellen ist, bedarf es Feststellungen der Behörde über die konkreten Lebensumstände sowohl des Ausländers als auch des österreichischen Staatsangehörigen. VwGH 17.11.2004, 2003/09/0102. (Bescheid aufgehoben)