§ 2 Abs 4 Wr GBG, § 3 Z 7 GlBG - Erfolgt die Kündigung der einzigen Frau in der Grundausbildung zum Bediensteten der Berufsfeuerwehr nicht deshalb, weil die Arbeitnehmerin wegen frauenfeindlicher Behandlung und mangelhafter Ausrüstung gehindert wurde, im fachlichen Bereich ausreichende Leistungen zu bringen, sondern lag die Ursache in der mangelnden Team- und Eingliederungsfähigkeit der Arbeitnehmerin, die mit ihren Ausbildungskollegen wiederholt in Streit geriet, teilweise den männlichen Kollegen die schwereren Arbeiten überließ und direkte Befehle und Anordnungen von Vorgesetzten nur zögernd befolgte, liegt kein Fall einer unzulässigen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor.