§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Der Umstand, dass ein 26-jähriger ausländischer Arbeitnehmer noch nicht seinen Militärdienst (hier: in Bosnien-Herzegowina) abgeleistet hat, kann bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit seiner Kündigung nicht berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer darf nicht dafür belohnt werden, dass er sich dem Militärdienst bisher entzogen hat und nicht früher - was ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, etwa vor Beginn seines Dienstverhältnisses - um eine Einberufung bemüht hat. Der Arbeitgeber darf hingegen nicht bestraft werden, wenn er einen jungen Arbeitnehmer aufnimmt, obwohl dieser seinen Präsenzdienst noch nicht abgeleistet hat, und dann diesen Arbeitnehmer bis zu dessen Einberufung oder bis zum Ende der Wehrfähigkeit nicht kündigen kann.