§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG - Eine Kündigung ist gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG anfechtbar, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist. Orientiert man sich am Wortlaut des Gesetzes - „offenbar nicht unberechtigte Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche“ -, kann es sich nur um Ansprüche aus dem bestehenden Dienstverhältnis handeln, nicht aber um eine vom Arbeitgeber angestrebte Änderung des Arbeitsvertrages. Durch das Änderungsanbot will der Arbeitgeber auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg - nämlich durch Vertragsänderung - von gewissen Ansprüchen des Arbeitnehmers loskommen, die er gar nicht in Frage stellt.